Grundlage zur Bezuschussung der Kosten einer Transferagentur bildet der § 216a, SGB III (Transferleistungen). Demnach übernimmt die Agentur für Arbeit die Hälfte der angefallenen Kosten bis zu einer Höhe von € 5.000,-, das heißt der maximale Zuschuss beträgt € 2.500,-, jeweils pro MitarbeiterIn. Voraussetzung ist die Durchführung der Maßnahmen durch einen Dritten und eine vorherige Antragstellung bei der Agentur für Arbeit.
Die tatsächliche Höhe der anfallenden Kosten ist abhängig von Form und Inhalt der durchgeführten Maßnahmen. Sie sollten den Notwendigkeiten der jeweiligen Situation (Kündigungsfristen, Qualifizierungsstand, Unterstützungsbedarf der betroffenen Personen) und den Rahmenbedingungen im Unternehmen (Budget, Freistellungsmöglichkeiten etc.) angepaßt werden. Zu beachten gilt: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die jeweiligen MitarbeiterInnen zur Teilnahme an den Maßnahmen von der Arbeit frei zu stellen.
Hören Sie dazu ein Interview (Audiopodcast) mit Frank Müller dem Geschäftsführer von pro Person.
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